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Spam-Mails
Spam E-Mails ist das massenhafte Zusenden von unerwünschten E-Mails an eine Adresse. Man bezeichnet auch massenhafte Werbe-E-Mails als Spam Mail. Die Absender versuchen oft einen ungeschützten Server zum Verteilen ihrer E-Mails zu benutzen. Ist kein Firewall eingebaut und ein Server steht offen im Netz stellt dieser Rechnermißbrauch keine Straftat dar, sofern dem Geschädigten dadurch keine finanziellen Nachteile entstehen. Firmenserver haben normalerweise eine Standleitung und werden nachts, wenn der Rechner nicht ausgelastet ist, missbraucht. Diesen Missbrauch kann man leicht durch entsprechende Schutzprogramme verhindern. Erst die Überwindung einer Fireball stellt ein widerrechtliches Eindringen in ihren PC dar.
Das Verschicken eines Werbeangebotes im Internet stellt zwar grundsätzlich keine strafbare Handlung dar, sollten Sie jedoch z. B. unaufgefordert pornographische Angebote erhalten, so könnte eine Straftat gem. § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB vorliegen . Massen-Werbe-E-Mails können extrem lästig werden, Abhilfe ist nur möglich wenn Sie auch den Absender ermitteln können. Genau das ist aber meistens nicht möglich da die Absenderangaben regelmäßig gefälscht sind.
Unschön ist auch das Zusenden von gefälschten E-Mails mit angeblichen Viruswarnungen oder getürkten Versprechen / Gewinnen. Hier handelt es sich meistens um verdeckte Dialer-Programme oder um Virenzu- sendungen.
Landgericht Berlin, Beschluss vom 14. Mai 1998 - 16 O 301/98 - wegen "E-Mail-Werbung"
Das Gericht hat die Versendung von Spam-Mail untersagt. Gründe ( Auszug ) : Die unaufgeforderte Zusendung von E-Mails verstößt gegen § 823 Abs.1 BGB. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass die unerbetene Zusendung von Werbung und Prospekten durch Telefax gegen § 823 Abs.1 BGB verstößt, sofern der Empfänger nicht damit einverstanden ist oder sein Einverständnis im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung vermutet werden kann. Aus den gleichen Gründen ist aber auch die Zusendung von E-Mails ohne vorheriges Einverständnis oder in den Fällen, in denen nicht bereits eine Geschäftsverbindung besteht, unzulässig.
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